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Thomas W. Kurtz

Schornsteinfegermeister


Gebäudeenergieberater  (HWK)
Brandschutzbeauftragter
Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676
Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit

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AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Schornsteinfegerarbeiten
 
 
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
 
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält.
2. Die Leistungen werden wie im Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
 
§ 3 Gewährleistung
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden/prüfenden Schornsteine und Feuerungsanlagen (Gemischtbelegung, Absperrvorrichtungen, Nebenluftanlagen, Gebläse usw.) nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden/prüfenden Anlagen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt.
 
§ 4 Mitwirkungsplicht des Kunden
1. Der Kunde sichert dem Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten ungehinderten und freien Zugang zu den betreffenden Anlagen und Einrichtungen zu.
 
§ 5 Preise
1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise / Gebühren entsprechend. Die angegebenen Preise / Gebühren sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder evtl. Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
 
§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind ohne Abzug SOFORT nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Mahnkosten berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
 
§ 9 Datenspeicherung
1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige und personenbezogene Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig im Rahmen der Tätigkeit gespeichert und verwaltet werden. Bei Austausch und Neuerstellung von Feuerungsanlagen müssen die Daten an die zuständige Baurechtsbehörde weiter gegeben werden.
 
§ 10 Salvatorische Klausel
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
 
§ 11 Schriftformklausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
 
§ 12 Gerichtsstand
1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
 


Wenn hier nicht anders vermerkt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.